Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15fArtikel eins, Paragraph 15 f
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Vorkaufsrecht des Mieters
§ 15f.Paragraph 15 f,
Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Vorkaufsrecht für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß Paragraph 15 c, ein Vorkaufsrecht für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.
Schlagworte
Mietverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40080558