Absatz eins,Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Paragraph 28, ist anzuwenden.
BGBl. I Nr. 19/2001
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46aneu
Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
Paragraph 46 a,
- Absatz 2,Die Paragraphen 31, 32, 35, Absatz eins, zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Absatz eins, 45, 46, 48, Ziffer eins und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.