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BGBl. I Nr. 19/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 292 § 0↗RIS↗
§ 52geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2001 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 52↗RIS↗
Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen
§ 52.
Unter Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ist ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluß Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.