sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
BGBl. I Nr. 20/2001
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Ausschreibung von Übertragungskapazitäten
Paragraph 13, (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, genannten Fällen stattzufinden,
- Ziffer eins
- Ziffer 2unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
- Ziffer 3wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
- Ziffer 4bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.