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BGBl. I Nr. 20/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatradiogesetz (PrR-G) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.04.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 20/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 15↗RIS↗

Sendeanlagen

Paragraph 15, (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter zu treffen.

  1. Absatz 2,Der ORF hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, wie er dies für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme vornimmt.
  2. Absatz 3,In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde.