Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 20/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatradiogesetz (PrR-G) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.04.2001 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 20/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;
  2. Ziffer 2
    Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
  3. Ziffer 3
    Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
  4. Ziffer 4
    Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
  5. Ziffer 5
    Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist;
  6. Ziffer 6
    Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
  7. Ziffer 7
    Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in Paragraph 9, Absatz 4, angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.