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BGBl. I Nr. 20/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatradiogesetz (PrR-G) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.04.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 20/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 21↗RIS↗

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

Paragraph 21, Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.