der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraphen 5, Absatz 4, 7, Absatz 5, erster Satz nicht nachkommt,
BGBl. I Nr. 20/2001
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 27, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 22, Absatz 3, verletzt.
- Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
- Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen Paragraph eins, Absatz 2, Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
- Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.