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BGBl. I Nr. 20/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatradiogesetz (PrR-G) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.04.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 20/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 6↗RIS↗

Auswahlgrundsätze

Paragraph 6, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz eins und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

  1. Ziffer eins
    bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
  2. Ziffer 2
    von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
  1. Absatz 2,Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.