juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,
BGBl. I Nr. 20/2001
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Ausschlussgründe
Paragraph 8, Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
- Ziffer 3den Österreichischen Rundfunk,
- Ziffer 4ausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
- Ziffer 5juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.