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BGBl. I Nr. 26/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗
26. Bundesgesetz: Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG
Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2001× zu Pkw-VIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz (Pkw-VIG) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft 31.03.2001 – 11.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 26/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006 Anl. 4↗RIS↗

ANHANG römisch vier

ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO tief 2-EMISSIONEN IN

WERBESCHRIFTEN

In allen Werbeschriften muss der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.
  2. Ziffer 2
    Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
  3. Ziffer 3
    Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO tief 2-Emissionen müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen.
    Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO tief 2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muss der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.