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BGBl. I Nr. 27/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
27. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2001)
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2001× zu ALSAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 4 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2b (neu)
in Kraft 01.01.2001 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 27/2001 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.04.2001 – 04.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 27/2001 · danach: BGBl. I Nr. 155/2002 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Erhebung des Beitrags
§ 9.
(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(2a) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 beizulegen.
(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.