Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 28/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
28. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Volkszählungsgesetzes 1980 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 621 § 0↗RIS↗
§ 16bneu
in Kraft 01.04.2001 – 28.02.2002 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 § 16b↗RIS↗

Errichtung des Zentralen Melderegisters

Paragraph 16 b, (1) Für die Erstellung des Zentralen Melderegisters haben die Bürgermeister, soweit sie Meldebehörden sind, die Meldedaten und Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die den Meldedaten entsprechenden Daten aus den von ihnen geführten Datenanwendungen dem Bundesminister für Inneres zu überlassen. Soweit sie die von der Statistik Österreich gemäß Paragraph 11, des Volkszählungsgesetzes 1980 zur Verfügung gestellte EDV-Applikation verwenden, hat die Überlassung im Wege dieser Applikation zu erfolgen. Für Daten von Gemeinden, in denen Bundespolizeibehörden Meldebehörden sind, gilt die Kostenregelung des Paragraph 14, Absatz 3, entsprechend.

  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten bei Erstellung des Zentralen Melderegisters kann der Bundesminister für Inneres die Meldedaten mit den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verarbeiteten Daten von Versicherten und mit Daten in anderen gesetzlich vorgesehenen Registern, die Auskunft über den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von Menschen geben können, wie insbesondere das Zentrale Führerscheinregister und das Zentrale Kraftfahrzeugregister, abgleichen.
  2. Absatz 3,Kann im Zuge eines Abgleiches gemäß Absatz 2, nicht verlässlich festgestellt werden, ob im Zentralen Melderegister verarbeitete Personendatensätze denselben Menschen betreffen, ist eine Klärung anlässlich einer An- oder Abmeldung oder im Wege jener Behörde herbeizuführen, die für die zuletzt erfolgte Anmeldung mit Hauptwohnsitz aus dem Kreis der betroffenen Menschen zuständig ist; besteht keine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, ist die Behörde der letzten Anmeldung für die Klärung zuständig.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres legt den Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters mit Verordnung fest.
  4. Absatz 5,Alle Daten, die nur für die Errichtung des ZMR verarbeitet wurden, sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens mit dem durch die Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Als Dokumentationsdaten können sie zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Datenverwendung drei Jahre nach diesem Zeitpunkt aufbewahrt (Paragraph 14, Absatz 5, Datenschutzgesetz 2000) werden.
  5. Absatz 6,Während der Errichtung des Zentralen Melderegisters verarbeiten die Bürgermeister in Städten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die ihnen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, übermittelten Meldedaten mit Ausnahme des Religionsbekenntnisses im ZMR bis zu dem gemäß Absatz 4, festgelegten Zeitpunkt für die zuständige Meldebehörde.
  6. Absatz 7,Wird im Zuge der Errichtung des Zentralen Melderegisters offenkundig, dass ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 7, erforderliche Ummeldungen von der dafür jeweils zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
§ 16bgeändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 7; Abs 8 (neu)
in Kraft 01.04.2001 – 28.02.2002 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 § 16b↗RIS↗
in Kraft 01.03.2002 – 31.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 · danach: BGBl. I Nr. 16/2013 § 16b↗RIS↗
Errichtung des Zentralen Melderegisters Statistische Erhebungen
§ 16b.
(1) Für die Erstellung des Zentralen Melderegisters haben die Bürgermeister, soweit sie Meldebehörden sind, die Meldedaten und Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die den Meldedaten entsprechenden Daten aus den von ihnen geführten Datenanwendungen dem Bundesminister für Inneres zu überlassen. Soweit sie die von der Statistik Österreich gemäß § 11 des Volkszählungsgesetzes 1980 zur Verfügung gestellte EDV-Applikation verwenden, hat die Überlassung im Wege dieser Applikation zu erfolgen. Für Daten von Gemeinden, in denen Bundespolizeibehörden Meldebehörden sind, gilt die Kostenregelung des § 14 Abs. 3 entsprechend. Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.
(2) Zur Sicherstellung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten bei Erstellung des Zentralen Melderegisters kann der Bundesminister für Inneres die Meldedaten mit den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verarbeiteten Daten von Versicherten und mit Daten in anderen gesetzlich vorgesehenen Registern, die Auskunft über den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von Menschen geben können, wie insbesondere das Zentrale Führerscheinregister und das Zentrale Kraftfahrzeugregister, abgleichen. Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und - sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Abs. 1 verarbeitet wird - diesem zuzuordnen.
(3) Kann im Zuge eines Abgleiches gemäß Abs. 2 nicht verlässlich festgestellt werden, ob im Zentralen Melderegister verarbeitete Personendatensätze denselben Menschen betreffen, ist eine Klärung anlässlich einer An- oder Abmeldung oder im Wege jener Behörde herbeizuführen, die für die zuletzt erfolgte Anmeldung mit Hauptwohnsitz aus dem Kreis der betroffenen Menschen zuständig ist; besteht keine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, ist die Behörde der letzten Anmeldung für die Klärung zuständig. Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Abs. 1 dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
(4) Der Bundesminister Daten, die für Inneres legt den Zeitpunkt die Zuordnung der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters mit Verordnung fest Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.
(5) Alle Daten, die nur für die Errichtung des ZMR verarbeitet wurden, sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens mit dem durch die Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Als Dokumentationsdaten können sie zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Datenverwendung drei Jahre nach diesem Zeitpunkt aufbewahrt (§ 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000) werden. Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR-Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten.
(6) Während der Errichtung des Zentralen Melderegisters verarbeiten die Bürgermeister in Städten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die ihnen gemäß § 20 Abs. 2 übermittelten Meldedaten mit Ausnahme des Religionsbekenntnisses im ZMR bis zu dem gemäß Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt für die zuständige Meldebehörde. Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen.
(7) Wird im Zuge der Errichtung des Zentralen Melderegisters offenkundig, dass ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sind gemäß § 15 Abs. 7 erforderliche Ummeldungen von der dafür jeweils zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(8) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht unerlässlich ist.