Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
BGBl. I Nr. 31/2001
31. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001 sowie Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
In- und Außerkrafttreten
Paragraph 60,
- Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
- Absatz 5,Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.