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BGBl. I Nr. 32/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
32. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates sowie Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, des Rundfunkgesetzes, des Fernsehsignalgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Zugangskontrollgesetzes, des Signaturgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) 26 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 106geändertAbs 4
in Kraft 01.08.1997 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · danach: BGBl. I Nr. 32/2001 Art. 1 § 106↗RIS↗
in Kraft 01.04.2001 – 27.11.2001 · idF BGBl. I Nr. 32/2001 Art. 1 § 106↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Zuständigkeit
§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4) Das Zulassungsbüro ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
… 6 unveränderte Absätze
2. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
3. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.