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BGBl. I Nr. 32/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
32. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates sowie Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, des Rundfunkgesetzes, des Fernsehsignalgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Zugangskontrollgesetzes, des Signaturgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 103 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 29.09.1984 – 31.03.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 32/2001 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.04.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 32/2001 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Die Entscheidung der Kommission des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird von der Kommission vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im in § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Kommission der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission der Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Die Kommission Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(4) Die Kommission Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung ihrer seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.