Absatz eins,Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
BGBl. I Nr. 32/2001
32. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates sowie Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, des Rundfunkgesetzes, des Fernsehsignalgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Zugangskontrollgesetzes, des Signaturgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
2. Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Aufgaben
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
- Ziffer einsüber Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
- Ziffer 2über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes.
- Absatz 3,Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
- Absatz 4,Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
- Absatz 5,Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.