Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
BGBl. I Nr. 32/2001
32. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates sowie Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, des Rundfunkgesetzes, des Fernsehsignalgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Zugangskontrollgesetzes, des Signaturgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
In-Kraft-Treten
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
- Absatz 3,Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.
- Absatz 4,Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.
- Absatz 5,In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.