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BGBl. I Nr. 32/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
32. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates sowie Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, des Rundfunkgesetzes, des Fernsehsignalgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Zugangskontrollgesetzes, des Signaturgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.04.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 32/2001 · danach: BGBl. I Nr. 21/2005 § 3↗RIS↗

Organisation der KommAustria

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.
  2. Absatz 2,Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
  3. Absatz 3,Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)” zu ergehen.
  4. Absatz 4,Sitz der KommAustria ist Wien.