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BGBl. I Nr. 32/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
32. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates sowie Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, des Rundfunkgesetzes, des Fernsehsignalgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Zugangskontrollgesetzes, des Signaturgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.04.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 32/2001 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 5↗RIS↗

Geschäftsapparat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Die nach dem Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in Paragraph 225 a, Absatz 3, Aktiengesetz in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die Paragraphen 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
  6. Absatz 6,Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
  7. Absatz 7,Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.