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BGBl. I Nr. 33/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 481 § 0↗RIS↗
§ 136geändert
in Kraft 01.10.2000 – 17.04.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · danach: BGBl. I Nr. 33/2001 § 136↗RIS↗
in Kraft 18.04.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 33/2001 · danach: BGBl. II Nr. 475/2001 § 136↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Heilmittel.
§ 136.
(1) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 56 S)
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.