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BGBl. I Nr. 33/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 481 § 0↗RIS↗
§ 81geändert nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 155/2002 § 81↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 33/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 155/2002 § 81↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
Verwendung der Mittel.
§ 81.
Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.