BGBl. I Nr. 33/2001
33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändert nie in Kraft getreten
Verwendung der Mittel
§ 43.
Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.
Anmerkung