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BGBl. I Nr. 33/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 401 § 0↗RIS↗
§ 192geändert
in Kraft 01.01.2001 – 17.04.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · danach: BGBl. I Nr. 33/2001 § 192↗RIS↗
in Kraft 18.04.2001 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 33/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 192↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 192.
(1) Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung hat der vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand erforderlich.
(2) Im Anschluß an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes zwei Stellvertreter zu wählen.
(3) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(4) Die Mitglieder der regionalen Leistungsausschüsse haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
(5) Der gewählte Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie ihre Stellvertreter sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sofort oder ab einem anläßlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(6) Scheidet ein Vorsitzender (Stellvertreter) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 188) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Anmerkung
1. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001