Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
BGBl. I Nr. 34/2001
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aaufgehoben
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
Paragraph eins a,
- Absatz 2,Nach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
- Ziffer einsdie Höhe von Einkünften nach den Paragraphen 15 b, Absatz 3, 15 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 17 Absatz 5, 63, Absatz eins, Ziffer 5, und
- Ziffer 2die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,.
- Absatz 3,Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
- Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.