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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 193 § 0↗RIS↗
§ 1aaufgehoben
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2000) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001 § 1a↗RIS↗

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
    1. Ziffer eins
      die Höhe von Einkünften nach den Paragraphen 15 b, Absatz 3, 15 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 17 Absatz 5, 63, Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.