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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 193 § 0↗RIS↗
§ 5geändert nie in Kraft getretenAbs 2; Abs 3; Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 6; Abs 7
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 95/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2002 § 5↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 34/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2002 § 5↗RIS↗
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5.
(1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961. der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage - abweichend von Abs. 2 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz - das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages Monats liegt, zu in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 2 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist.
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.