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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 82 § 0↗RIS↗
§ 106geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001Abs 2 Z 6 (neu)
vorgesehen ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 (kundgemacht am 29.12.2000) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 106↗RIS↗
vorgesehen ab 01.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 34/2001 (kundgemacht am 18.04.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 106↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106.
(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,
4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,
4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)
6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),
7. Landeslehrern,
… 21 unveränderte Absätze
a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder
b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und
L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
____________________________________________________________________
in den Gehaltsstufen            ab der
in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13
zulagengruppe    1 bis 8        9 bis 12
____________________________________________________
Schilling
____________________________________________________________________
I              6 021          6 435              6 830
II              5 609          6 001              6 365
III            4 615          4 942              5 239
IV              4 111          4 397              4 674
V              2 763          2 951              3 132
VI              2 304          2 460              2 613
(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
§ 106geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001Abs 2 Z 6 (neu)
vorgesehen ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 (kundgemacht am 29.12.2000) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 106↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 34/2001 (kundgemacht am 18.04.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 106↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106.
(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,
4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,
4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)
6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),
7. Landeslehrern,
… 21 unveränderte Absätze
a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder
b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und
L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
____________________________________________________________________
in den Gehaltsstufen      ab der
in der Dienst- ____________________________    der
zulagengruppe      1 bis 8    9 bis 12      Gehaltsstufe 13
____________________________________________
Euro
____________________________________________________________________
I            441,1      471,4            500,4
II            410,9      439,6            466,3
III          338,1      362,1            383,8
IV            301,2      322,1            342,4
V            202,4      216,2            229,4
VI            168,7      180,2            191,4
(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)