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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 82 § 0↗RIS↗
§ 58egeändert ab 01.08.2001 ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001Abs 1
vorgesehen ab 01.10.2000 · idF BGBl. I Nr. 95/2000 (kundgemacht am 11.08.2000) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 58e↗RIS↗
vorgesehen ab 01.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 34/2001 (kundgemacht am 18.04.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 58e↗RIS↗
§ 58e.
(1) Dem Landeslehrer, der seinen 618 das 50. Lebensmonat Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.