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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 82 § 0↗RIS↗
§ 13baufgehoben
vorgesehen ab 01.10.2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001 § 13b↗RIS↗

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.