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BGBl. I Nr. 47/2001

kundgemacht 08.05.2001 RIS↗Parlament↗
47. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 lit j, lit k (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 47/2001 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.09.2001 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 47/2001 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 § 2↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
§ 2.
(1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
d) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
e) bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
g) bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
h) bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und
i) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,
j) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.,
k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.
§ 2geändert nie in Kraft getretenAbs 2 lit j, lit k (entfallen)
in Kraft 01.09.2001 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 47/2001 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 § 2↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2005) · idF BGBl. I Nr. 47/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 80/2005 § 2↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
§ 2.
(1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
d) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
e) bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
g) bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
h) bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und
i) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,
j) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,.
k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.