Absatz 2,Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 13 a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres anzutreten.
BGBl. I Nr. 47/2001
47. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115faufgehoben
Paragraph 115 f, (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem gemäß Paragraph 13 a, ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 5,
- Absatz 3,Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß Paragraph 13 a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.
- Absatz 4,Paragraph 13 a, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubs Anspruch hatte.