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BGBl. I Nr. 47/2001

kundgemacht 08.05.2001 RIS↗Parlament↗
47. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 5286 § 0↗RIS↗
§ 58fgeändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001Abs 6
vorgesehen ab 01.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 34/2001 (kundgemacht am 18.04.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 58f↗RIS↗
vorgesehen ab 01.09.2001 · idF BGBl. I Nr. 47/2001 (kundgemacht am 08.05.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 86/2001 (kundgemacht am 31.07.2001) § 58f↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
§ 58f.
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 58e ist § 12 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.