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BGBl. I Nr. 5/2001

kundgemacht 09.01.2001 RIS↗Parlament↗
5. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2211 § 0↗RIS↗
§ 447fgeändert nie in Kraft getretenAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 5; Abs 6; Abs 7 Z 3; Abs 8; Abs 9; Abs 10 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 11 bis Abs 15 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 138/1998 · danach: BGBl. I Nr. 1/2002 § 447f↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 1/2002 § 447f↗RIS↗
Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds
§ 447f.
(1) Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Länder (Landesfonds) für die Jahre 1997 2001 bis 2000 2004 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten gemäß nach § 148 Z 3. Der Pauschalbeitrag für das Jahr 1997 2001 errechnet sich aus dem endgültigen Pauschalbeitrag des Jahres 2000 auf Grund des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2001 gegenüber dem Jahr 2000 gestiegen sind. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2002, 2003 und 2004 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige und aus den Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen sowie Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2001 bis 2004 nicht zu berücksichtigen.
1. einem Betrag von 23 782 528 926 Schilling, vervielfacht mit den endgültigen Hundertsätzen für die Jahre 1995, 1996 und 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, und
2. einem Betrag, der nach den Grundsätzen der für das Jahr 1994 gemäß der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 geltenden Regelungen (Art. 18 und 19 dieser Vereinbarung) auf Basis der Daten des Jahres 1997 abgerechnet wird.
Die Pauschalbeiträge für die Jahre 1998, 1999 und 2000 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Jahr 1996 ist bei der Berechnung der Hundertsätze gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 für die Jahre 1996 und 1997 sowie bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zu berücksichtigen.
(2) Für das Jahr 1997 2001 ist der Pauschalbeitrag gemäß nach Abs. 1 vorläufig in der Höhe von 37 000 41 200 Millionen Schilling zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 1998 2002 ist bis zum 31. Dezember 1997 2001 aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2000 auf Grund des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Maßgabe Jahre 2001 und 2002, zu berechnen errechnen. Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 2003 und 2004 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, daß vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
1. an die Stelle des Betrages gemäß Abs. 1 Z 1 der Betrag tritt, der sich aus der Vervielfachung mit den endgültigen Hundertsätzen für die Jahre 1995 und 1996 und dem vorläufigen Hundertsatz für das Jahr 1997 ergibt, und daß
2. der Betrag gemäß Abs. 1 Z 2 auf der Basis der vorläufigen Daten des Jahres 1997 errechnet wird, und daß
3. die Summe dieser Beträge mit dem vorläufigen Prozentsatz für das Jahr 1998 multipliziert wird, der der auf Grund der für das Jahr 1998 geschätzten Steigerung der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber den voraussichtlichen Beitragseinnahmen für das Jahr 1997 entspricht.
(3) Die vorläufigen Pauschalbeiträge Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Jahre 1999 und 2000 sind aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr multipliziert mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre zu errechnen. Dies sind Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die vorläufigen Pauschalbeiträge sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres festzusetzen. Länder (Landesfonds)
(4) Der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Länder (Landesfonds)
1. 70% des Pauschalbeitrages gemäß nach Abs. 1 in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am 20. eines Monats Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres, und
2. 30% des Pauschalbeitrages gemäß nach Abs. 1 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres.
Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind. Die erstmalige Monatsrate gemäß Z 1 ist abweichend von Z 1 am 7. April 1997 zu überweisen.
(4) Bei der endgültigen Abrechnung des Pauschalbeitrages sind die tatsächlich eingehobenen Beiträge des zusätzlich zum Spitalskostenbeitrag nach § 27a KAG einzuhebenden Betrages im Ausmaß von jeweils 20 S gegenzuverrechnen.
(5) Die Mittel für die Überweisungen gemäß nach Abs. 4 3 sind unter Berücksichtigung des Abs. 4 auf die Länder (Landesfonds) gemäß folgendem Schlüssel zu verteilen:
Burgenland
… 16 unveränderte Absätze
2,426210014%
Kärnten
7,425630646%
Niederösterreich
14,377317701%
Oberösterreich
17,448140331%
Salzburg
6,441599507%
Steiermark
14,549590044%
Tirol
7,696467182%
Vorarlberg
4,114811946%
Wien
25,520232629%.
(6) Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz an das Land (Landesfonds) einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10 vH der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze gemäß Abs. 1 dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen, Die Träger der Krankenversicherung leisten an den Bund (Strukturfonds) für die Jahre 2001 bis 2004 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 1 150 Millionen Schilling. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
(7) Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an das Land (Landesfonds) einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach § 28 KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
1. sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und nach § 76 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes BSVG (Organspenden) sowie nach § 80 Abs. 3 lit. b, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes BSVG.
(7) Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung gemäß Abs. 1 und den Beiträgen der Versicherten gemäß Abs. 6 an die Länder (Landesfonds) sind alle Leistungen der im § 148 genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 148 Z 3 zur Gänze abgegolten.
(8) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Abs. 1 und den Beiträgen der Versicherten nach Abs. 7 an die Länder (Landesfonds) sind alle Leistungen der im § 148 genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 148 Z 3 zur Gänze abgegolten.
(9) Die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 werden von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht: Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.
(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden aufgebracht
1. Wiener Gebietskrankenkasse durch den Behandlungsbeitrag nach § 135a dieses Bundesgesetzes, nach § 91a GSVG, nach § 85a BSVG und nach § 63a B-KUVG;
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse soweit die Behandlungsbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel:
3. Burgenländische Wiener Gebietskrankenkasse,
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 17,44201%,
5. Steiermärkische Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
6. Kärntner Gebietskrankenkasse 11,65468%,
7. Salzburger Burgenländische Gebietskrankenkasse,
8. Tiroler Gebietskrankenkasse 1,94019%,
9. Vorarlberger Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
10. Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei 15,08098%,
11. Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Steiermärkische Gebietskrankenkasse
12. Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe 10,25023%,
13. Betriebskrankenkasse Semperit, Kärntner Gebietskrankenkasse
14. Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG 5,42866%,
15. Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz, Salzburger Gebietskrankenkasse
16. Betriebskrankenkasse Zeltweg 4,71656%,
17. Betriebskrankenkasse Kindberg, Tiroler Gebietskrankenkasse
18. Betriebskrankenkasse Kapfenberg 5,63745%,
19. Betriebskrankenkasse Pengg, Vorarlberger Gebietskrankenkasse
20. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung) 3,66966%,
21. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung), Betriebskrankenkasse Austria Tabak
22. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) 0,09170%,
23. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger Betriebskrankenkasse der Krankenversicherung), Wiener Verkehrsbetriebe
24. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) 0,31496%,
25. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung), Betriebskrankenkasse Semperit
26. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung) 0,17647%,
27. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
28. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung) 0,03778%,
29. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
30. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter 0,23028%,
31. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung), Betriebskrankenkasse Zeltweg
32. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung). 0,06885%,
Die Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 1 Z 1) hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 148 Z 3 und unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen der einzelnen Träger aufgebracht werden. Diese Gesamtteilbeträge der Überweisungen sind auf die einzelnen Versicherungsträger nach den Kriterien der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gemäß § 148 Z 3 und der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Betriebskrankenkasse Kindberg
(10) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen 0,05414%, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin gemäß Abs. 4 bereits eingetroffen sind.
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,20124%,
Betriebskrankenkasse Pengg
0,03432%,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Krankenversicherung)
1,06642%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
(als Träger der Krankenversicherung)
4,10008%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Krankenversicherung)
7,70689%,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(als Träger der Krankenversicherung)
5,22166%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Krankenversicherung)
4,58485%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
(als Träger der Unfallversicherung)
0,01253%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Unfallversicherung)
0,00686%,
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0,00275%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Unfallversicherung)
0,16929%,
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
0,02451%,
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
0,06640%,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Pensionsversicherung)
0,00481%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Pensionsversicherung)
0,00279%.
Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Verbandskonferenz festzulegen.
(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht
1. durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG, § 24a BSVG, § 20a B-KUVG);
2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:
Wiener Gebietskrankenkasse
24,08672%,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,31833%,
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,23684%,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
13,28656%,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
8,18268%,
Kärntner Gebietskrankenkasse
3,65138%,
Salzburger Gebietskrankenkas
5,02605%,
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,24579%,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,44986%,
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
0,02426%,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,08358%,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
0,37166%,
Betriebskrankenkasse Semperit
0,14598%,
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
0,05913%,
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
0,17237%,
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,08233%,
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,03685%,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,17054%,
Betriebskrankenkasse Pengg
0,01918%,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Krankenversicherung)
0,74147%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A
(als Träger der Krankenversicherung)
0,41862%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung B
(als Träger der Krankenversicherung)
2,29409%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Krankenversicherung)
10,57257%,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(als Träger der Krankenversicherung)
7,44147%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Krankenversicherung)
1,88169%.
Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1999, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden.
(12) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 werden aufgebracht
1. durch die Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige und aus den Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen;
2. soweit die Beitragseinnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Verbandskonferenz festzulegen, wobei für die Jahre 2001 und 2002 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1999 bzw. 2000 zu Grunde zu legen sind. Übersteigen die Beitragseinnahmen nach Z 1 die für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 aufzubringenden Mittel, so ist der Differenzbetrag an die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Z 2 rückzuerstatten.
(13) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Abs. 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
(14) Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz für die Jahre 2002 bis 2004 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3. Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach § 149 Abs. 3 und 3a. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich zu vereinbaren.
(15) die Verbandskonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach Abs. 14 unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern aufzubringen sind. Weiters sind mit diesem Beschluss der Verbandskonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.