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BGBl. I Nr. 5/2001

kundgemacht 09.01.2001 RIS↗Parlament↗
5. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 2141 § 0↗RIS↗
§ 98geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
vorgesehen ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 (kundgemacht am 24.08.2000) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 5/2001 (kundgemacht am 09.01.2001) § 98↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 § 98↗RIS↗
Aufnahme Beziehungen zu anderen als in nichtöffentliche § 97 genannten Krankenanstalten
§ 98.
(1) Der Erkrankte kann auch in eine sonstige nichtöffentliche andere als in § 97 genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In einem solchen diesem Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des § 97 gleichzuhalten. § 149 Abs. 3, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.
(2) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 149 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten. (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
(3) § 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.
§ 98geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 § 98↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · danach: BGBl. I Nr. 147/2009 § 98↗RIS↗
Beziehungen zu anderen als in § 97 genannten Krankenanstalten
§ 98.
(1) Der Erkrankte kann auch in eine andere als in § 97 genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des § 97 gleichzuhalten. § 149 Abs. 3, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
§ 98geändert im RIS bis 31.12.2004Überschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · danach: BGBl. I Nr. 147/2009 § 98↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 (kundgemacht am 09.01.2001) · im RIS bis 31.12.2004 § 98↗RIS↗
Beziehungen zu anderen als Aufnahme in § 97 genannten nichtöffentliche Krankenanstalten
§ 98.
(1) Der Erkrankte kann auch in eine andere als in § 97 genannte sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem einem solchen Fall ist die Pflege in einer solchen der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des § 97 gleichzuhalten. § 149 Abs. 3, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 149 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.
(3) § 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).