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BGBl. I Nr. 5/2001

kundgemacht 09.01.2001 RIS↗Parlament↗
5. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 241 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2001 – 09.01.2001 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 30↗RIS↗
in Kraft 10.01.2001 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · danach: BGBl. I Nr. 179/2004 § 30↗RIS↗
Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren LKF-Gebühren, Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge
§ 30.
(1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege(Sonder)gebühren Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung auf die Pflege(Sonder)gebühren zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und die der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im vorhinein Vorhinein zu entrichten sind ist.
(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, daß dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege(Sonder)gebühren LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
§ 30geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 10.01.2001 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · danach: BGBl. I Nr. 179/2004 § 30↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 179/2004 § 30↗RIS↗
Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge
§ 30.
(1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten Pflege-(Sonder-)Gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der die Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein zu entrichten ist sind.
(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.