BGBl. I Nr. 61/2001
61. Bundesgesetz: 4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Abschnitt B
Zollverwaltung
(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.