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BGBl. I Nr. 62/2001

kundgemacht 06.07.2001 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 711 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 30geändertAbs 1 Z 2, Z 3 lit a, lit b, lit c
in Kraft 01.04.1998 – 06.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · danach: BGBl. I Nr. 62/2001 Art. 1 § 30↗RIS↗
in Kraft 07.07.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 62/2001 Art. 1 § 30↗RIS↗
9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;,
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 24 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt;,
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;,
d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
… 4 unveränderte Absätze
4. mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Art. 1 § 30geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4
in Kraft 07.07.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 62/2001 Art. 1 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 62/2001 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 30↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling 36 340 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling 3 630 Euro, wer
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
4. mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Schlagworte
Schlußbestimmung