BGBl. I Nr. 62/2001
62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7geändert
3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
Ausweisung der Überschreitung
§ 7.
Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 bis 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und, ausgenommen bei Überschreitungen des in Anlage 3 festgelegten Zielwerts für Ozon, festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf
1. einen Störfall oder
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.
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