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BGBl. I Nr. 67/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
67. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2803 § 0↗RIS↗
§ 293geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Schlussteil
in Kraft 18.04.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 33/2001 · danach: BGBl. II Nr. 475/2001 § 293↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 67/2001 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 475/2001 § 293↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Richtsätze
§ 293.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
11 859 S (Anm. 1) 874,76 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
8 312 S (Anm. 2) 613,14 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
8 312 S (Anm. 2) 613,14 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
3 104 S (Anm. 3) 228,99 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
4 661 S(Anm. 4) 343,82 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
5 516 S (Anm. 5) 406,90 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
8 312 S (Anm. 2) 613,14 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S (Anm. 6) 65,26 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 12 037 S
Anm. 2: für 2001: 8 437 S
Anm. 3: für 2001: 3 151 S
Anm. 4: für 2001: 4 731 S
Anm. 5: für 2001: 5 599 S
Anm. 6: für 2001: 898 S)
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.