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BGBl. I Nr. 67/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
67. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2803 § 0↗RIS↗
§ 76bgeändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. II Nr. 475/2001 § 76b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 67/2001 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 475/2001 § 76b↗RIS↗
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b.
(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S (Anm. 1) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S (Anm. 1) tritt ab 1. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)
(4) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. c genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt. Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach § 18a auf 27,62 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 169 S)
Schlagworte
Krankenversicherung