Absatz eins,Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.
BGBl. I Nr. 69/2001
69. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33bneu
Information und Kontrolle
Paragraph 33 b,
- Absatz 2,Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Absatz eins, genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
- Absatz 3,Wenn die im Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (Paragraph 20,).