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BGBl. I Nr. 69/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
69. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2001× zu BPGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) 4151 § 0↗RIS↗
§ 33bneu
in Kraft 01.07.2001 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 69/2001 · danach: BGBl. I Nr. 59/2018 § 33b↗RIS↗

Information und Kontrolle

Paragraph 33 b,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Absatz eins, genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wenn die im Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (Paragraph 20,).