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BGBl. I Nr. 70/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 276 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 98bgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 16/1999 · danach: BGBl. I Nr. 70/2001 Art. 1 § 98b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 98b↗RIS↗
§ 98b.
(1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S 21,80 € zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001