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BGBl. I Nr. 70/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 359 § 0↗RIS↗
§ 87geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 70/2001 § 87↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 § 87↗RIS↗
ABSCHNITT II.
Anmeldungsverfahren.
§ 87.
(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder, bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975