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BGBl. I Nr. 70/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 15 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 70/2001 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 § 9↗RIS↗
Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung
§ 9.
(1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist er sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.
(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.