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BGBl. I Nr. 71/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
71. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2001× zu KatFG 1996×

Änderungen durch diese Kundmachung

Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996) 3 § 0↗RIS↗
Art. 66 § 5geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 30.12.2000 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 143/2000 · danach: BGBl. I Nr. 71/2001 Art. 66 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 28.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 71/2001 · danach: BGBl. I Nr. 160/2001 Art. 66 § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5.
(1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.
(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen. Im Jahr 2000 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte unter der Voraussetzung zu verwenden, dass die Länder einen gleich hohen Betrag zur Verfügung stellen.
(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.
(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.
Art. 66 § 5geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.01.2001 – 28.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 71/2001 · danach: BGBl. I Nr. 160/2001 Art. 66 § 5↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 71/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 160/2001 Art. 66 § 5↗RIS↗
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5.
(1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 400 29 Millionen Schilling Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.
(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen. Im Jahr 2000 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte unter der Voraussetzung zu verwenden, dass die Länder einen gleich hohen Betrag zur Verfügung stellen.
(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.
(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.