BGBl. I Nr. 77/2001
77. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102geändert2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogi…: Überschrift · Text
2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102.
Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife Universitätsreife zu führen.
Anmerkung