Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 83/2001
83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz – RFG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Anwendung anderer Bundesgesetze
Paragraph 48,
- Absatz 2,Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
- Absatz 3,Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1993,, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.
- Absatz 5,Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
- Absatz 6,Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.