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BGBl. I Nr. 84/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.08.2001 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010 § 16↗RIS↗

Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.
  2. Absatz 2,In der Ausschreibung gemäß Absatz eins, ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 13,) hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.