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BGBl. I Nr. 84/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 21↗RIS↗

6. Abschnitt
Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und “Digitale Plattform Austria”

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich (“Digitalisierungskonzept”) wird eine Arbeitsgemeinschaft “Digitale Plattform Austria” eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Aufgabe der “Digitalen Plattform Austria” ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der “Digitalen Plattform Austria” hinzuweisen und Interessenten aus den in Absatz 2, genannten Interessentenkreisen oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria” bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria” erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die “Digitale Plattform Austria” Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen.