Absatz eins,Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine Multiplex-Plattform können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
BGBl. I Nr. 84/2001
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme
Paragraph 28,
- Absatz 2,Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
- Absatz 3,Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
- Absatz 4,In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
- Absatz 5,Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
- Absatz 6,Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
- Absatz 7,Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, untersagt ist.
- Absatz 8,Die Zulassung erlischt,
- Ziffer einsdurch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
- Ziffer 2durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
- Ziffer 3durch Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,;
- Ziffer 4durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
- Absatz 9,Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.